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Souveränität
Hallstein-Doktrin
Transitabkommen
Verkehrsvertrag

VERKEHRSVERTRAG1

Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Deutsche Demokratische Republik

sind,

in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung in Europa zu leisten und normale gutnachbarliche Beziehungen beider Staaten zueinander zu entwickeln, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Staaten üblich sind,

geleitet von dem Wunsch, Fragen des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs beider Vertragsstaaten in und durch ihre Hoheitsgebiete zu regeln,

übereingekommen,

diesen Vertrag abzuschließen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Gegenstand des Vertrages ist der gegenseitige Wechsel- und Transitverkehr auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen mit Transportmitteln, die im Geltungsbereich dieses Vertrages zugelassen oder registriert sind - im folgenden Verkehr genannt.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Benutzung bestimmter Transportmittel bleiben unberührt.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Verkehr in und durch ihre Hoheitsgebiete entsprechend der üblichen internationalen Praxis auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung in größtmöglichem Umfang zu gewähren, zu erleichtern und möglichst zweckmäßig zu gestalten.

Artikel 2

Der Verkehr unterliegt dem Recht desjenigen Staates, in dessen Gebiet er durchgeführt wird, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

1. Die Verkehrsteilnehmer können die im anderen Vertragsstaat für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Verkehrseinrichtungen benutzen.

2. Soweit ein Vertragsstaat bestimmte Verkehrswege festlegt, auf denen der Transitverkehr durch sein Gebiet zu erfolgen hat, wird er sich dabei von dem Gesichtspunkt einer möglichst zweckmäßigen Gestaltung dieses Verkehrs leiten lassen.

Artikel 4

Der Verkehr erfolgt über die vorgesehenen Grenzübergangsstellen. Über Veränderungen werden sich das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik vorher ins Benehmen setzen.

Artikel 5

Die vom anderen Vertragsstaat ausgestellten amtlichen Dokumente, die zum Führen von Transportmitteln berechtigen, sowie die amtlichen Dokumente für die auf dessen Gebiet zugelassenen oder registrierten Transportmittel werden gegenseitig anerkannt, soweit in Artikel 20 nichts anderes vereinbart ist.

Die Verkehrsteilnehmer weisen sich durch von den zuständigen Behörden beziehungsweise Organen der Vertragsstaaten ausgestellte amtliche Personaldokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, aus.

Artikel 6

1. Für bestimmte im Zusammenhang mit dem Verkehr erhobene Abgaben und Gebühren kann eine Pauschalabgeltung vereinbart werden.

2. Reisegebrauchs- und-verbrachsgegenstände, diie Verkehrsteilnehmer mit sich führen, bleiben frei von Ein- und Ausgangsabgaben sowie ähnlichen Gebühren.

Für die in üblicher Menge in Transportmitteln mitgeführten Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Ausrüstungs-, Ersatz- und Zubehörteile werden keine Ein- und Ausgangsabgaben sowie ähnliche Gebühren erhoben.

Artikel 7

1. Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß bei Unfällen und Havarien auf seinem Gebiet die notwendige Hilfe einschließlich Pannen- und Abschleppdienst, medizinischer Betreuung sowie Werft- und Werkstatthilfe geleistet wird.

2. Bei Havarien und Unfällen gelten für deren Untersuchung sowie für die Ausfertigung der erforderlichen Protokolle die Rechtsvorschriften am Unfallort. Die Protokolle, die für die Schadensregulierung erforderlich sind, werden gegenseitig übermittelt.

Artikel 8

Es erfolgt eine gegenseitige Information über den Straßenzustand, Umleitungen größeren Ausmaßes auf Autobahnen und wichtigen Fernstraßen, über Tauchtiefen, Pegelstände, Schleusenbetriebszeiten, Schifffahrtssperren sowie andere Nachrichten, die den Verkehrsablauf betreffen.

Artikel 9

Im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung des Verkehrs werden sich die Vertragsstaaten bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben, die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr des anderen Vertragsstaates haben, informieren und entsprechend den Erfordernissen einen Meinungsaustausch führen.

II. Eisenbahnverkehr

Artikel 10

1. Im Eisenbahnverkehr werden die Fahrpläne der Regel- und Bedarfszüge, die Zugbildung und die Wagengestellung für Reisezüge unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens auf den internatinalen Fahrplankonferenzen oder zwischen den zuständigen zentralen Stellen der Vertragsstaaten vereinbart.

2. Bei außergewöhnlich umfangreichem Verkehrsaufkommen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Eisenbahnen der Einsatz zusätzlicher Züge vereinbart.

Artikel 11

1. Für die Beförderung von Reisenden und Gepäck gelten das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und seine Zusatzbakommen.

2. Für die Beförderung von Frachtgut gelten das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr (CIM) und seine Zusatzabkommen.

Artikel 12

1. Grenzstrecke im Sinne dieses Vertrages ist der Abschnitt einer durchgehenden Bahnlinie - einschließlich an ihr liegender Betriebsdienststellen von untergeordneter Bedeutung - zwischen den jeweiligen Grenzbahnhöfen der Vertragsstaaten. Auf diesen Strecken gelten im Gebiet jedes Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften. Das gilt auch für die Betriebsvorschriften der Eisenbahnen. Ausnahmen können vereinbart werden.

2. Jede Eisenbahnverwaltung unterhält, wartet und erneuert die Eisenbahnanlagen und -einrichtungen auf ihren Strecken. Soweit Ausnahmen nicht in diesem Vertrag geregelt sind, können sie vereinbart werden.

3. Die zuständigen zentralen Stellen der Vertragsstaaten informieren sich gegenseitig über beabsichtigte Veränderungen an den Anlagen und in der Technologie auf den Grenzstrecken und Grenzbahnhöfen, soweit diese Auswirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs haben.

4. Die Eisenbahnverwaltungen stimmen den Zeitpunkt von Unterhaltungs-, Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten auf den Grenzstrecken ab, wenn sich Auswirkungen auf den Verkehr ergeben können.

5. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren die Unterhaltung, Wartung oder Erneuerung ihrer Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.

6. Die zwischen den Betriebsstellen der Eisenbahnen beider Vertragsstaaten bestehenden Fernmeldeleitungen dürfen nur für eisenbahndienstliche Mitteilungen benutzt werden. Diese Leitungen dürfen  nicht mit dem bahneigenen oder öffentlichen Netz verbunden sein.

7. Einzelfragen der Durchführung des Eisenabhnverkehrs auf den Grenzstrecken werden gesondert vereinbart.

Artikel 13

1. Die Ausweise für das Fahr- und Zugbegleitpersonal werden gegenseitig anerkannt.

2. Die Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen, die auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates eingesetzt sind, müssen ihre Dienstuniform tragen. Sie haben die Dienstvorschriften der anderen Eisenbahnverwaltung einzuhalten. Sie sind berechtigt, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ge- und Verbrauchsgegenstände abgaben- und gebührenfrei mit sich zu führen. Auf den Grenzbahnhöfen werden ihnen Ruheräume zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird ihnen medizinische Hilfe geleistet.

Artikel 14

1. Die Deutsche Demokratische Republik gestattet die Durchführung des Güterverkehrs der Deutschen Bundesbahn nach und von Heringen/Werra (Bundesrepublik Deutschland) durch ihr Gebiet auf den Strecken der Deutschen Reichsbahn zwischen Gerstungen und Dankmarshausen, soweit dieser Verkehr die Kaliproduktion in diesem Raum betrifft. Die kommerziellen und betriebstechnischen Bedingungen für diesen Verkehr werden gesondert vereinbart.

2. Kalitransporte aus Heringen/Werra für die Deutsche Demokratische Republik oder im Transit durch deren Gebiet in dritte Staaten werden auf direktem Wege dem Grenzbahnhof Gerstungen zugeführt. Die Grenzabfertigung in Gerstungen erfolgt in der gleichen Weise wie bei Sendungen, die die Grenzübergänge Bebra (Bundesrepublik Deutschland)/Gerstungen (Deutsche Demokratische Republik) passieren.

Artikel 15

1. Die Deutsche Demokratische Republik gestattet die Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bundesbahn nach und von dem Bahnhof Obersuhl (Bundesrepublik Deutschland) über einen Grenzstreckenabschnitt durch ihr Gebiet. Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche Nutzung des für die Strecke, die Hochbauten und Nebeneinrichtungen erforderlichen Geländes. Dieser Streckenabschnitt der Deutschen Reichsbahn wird von der Deutschen Bundesbahn auf ihre Kosten gewartet und unterhalten. Der Verkehr über die Grenzübergänge Bebra/Gerstungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Die Deutsche Demokratische Republik gestattet die Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bundesbahn zwischen den Bahnhöfen Schwebda (Bundesrepublik Deutschland) und Heldra (Bundesrepublik Deutschland) über einen Grenzstreckenabschnitt durch ihr Gebiet zu den gleichen Bedingungen, die in Ziffer 1 vereinbart sind.

Artikel 16

Die Bundesrepublik Deutschland gestattet die Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Reichsbahn auf dem zweigleisigen Abschnitt der Strecke Wartha/Werra (Deutsche Demokratische Republik)-Gerstungen durch ihr Gebiet. Dieser Streckenabschnitt wird von der Deutschen Reichsbahn auf ihre Kosten und mit ihren Beschäftigten betrieben, gewartet und unterhalten. Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche Nutzung des für die Strecke, die Hochbauten und Nebeneinrichtungen erforderlichen Geländes.

III. Binnenschiffsverkehr

Artikel 17

1. Die Vertragsstaaten wirken in ihrem Gebiet darauf hin, daß die Voraussetzungen für einen schnellen und wirtschaftlichen Schiffsumlauf gegeben sind.

2. Auf der Basis der Gegenseitigkeit wird eine Erlaubnis zum Befahren der Wasserstraßen nicht verlangt.

Artikel 18

1. Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen und Ladestellen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) bedarf einer besonderen Genehmigung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise Organe.

2. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf dem Rückweg von einer Transitfahrt Güter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates befördert werden (Anschlußkabotage).

Artikel 19

1. Werden Liegeplätze vorgeschrieben, so gilt Artikel 17, Ziffer 1 entsprechend. An besonders hierfür zugelassenen Liegeplätzen wird den Besatzungen der Binnenschiffe Landgang gewährt.

2. Soweit Liegeplätze vorgeschrieben werden, sind bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Betriebsstörungen, Erkrankungen oder Naturkatastrophen sowie nach Aufforderung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörden beziehungsweise Organe des betreffenden Vertragsstaates Fahrtunterbrechungen und Landgang auch an anderen geeigneten Plätzen gestattet. Der Schiffsführer hat die zuständigen Behörden beziehungsweise Organe über die Fahrtunterbrechung bei außergewöhnlichen Ereignissen und die dafür maßgebenden Gründe zu unterrichten.

3. Sofern eine Weiterfahrt infolge Hoch- oder Niedrigwasser, Vereisung oder Havarie nicht mehr oder nur mit Einschränkungen möglich ist, wird gegenseitig die Möglichkeit des Umschlags von Gütern oder die Leichterung von Binnenschiffen gewährt. Der vorgesehene Umschlag oder die Leichterung ist den zuständigen Behörden beziehungsweise Organen zu melden und darf nur in ihrer Gegenwart erfolgen.

Artikel 20

1. Die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 5 gilt in der Binnenschiffahrt nur für die Befähigungszeugnisse, die für Elbe und Mittellandkanal ausgestellt sind. Schiffszeugnisse (-atteste) der Deutschen Demokratischen Republik werden nur für die Wasserstraßen anerkannt, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehören. Schiffszeugnisse (-atteste) der Bundesrepublik Deutschland werden auf den Wasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt.

2. Das Befahren der Binnenwasserstraßen des einen Vertragsstaates durch übermäßige Einzelfahrzeuge und Schiffsverbände des anderen Vertragsstaates bedarf der Zustimmung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise Organe.

Übermäßig sind solche Einzelfahrzeuge oder Schiffsverbände, die die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates für die Benutzung seiner Wasserstraßen festgelegten Abmessungen überschreiten.

3. Schwimmende Geräte und Schwimmkörper können transportiert, Schiffsneubauten überführt werden. Sportboote, Rennboote und andere individuelle Wasserfahrzeuge können als Deckladung oder im Schlepp befördert werden.

4. Soweit Fahrtrouten vorgeschrieben sind, bedarf das Abweichen von ihnen der Genehmigung der zuständigen Behörden beziehungsweise Organe.

Artikel 21

Binnenschiffe werden dann als zollverschlußsicher anerkannt, wenn sie entsprechend der allgemein üblichen internationalen Praxis zum Transport von Gütern unter Zollverschluß zugelassen sind.

Als Nachweis der zollverschlußsicheren Einrichtung werden Zollverschlußanerkenntnisse anerkannt.

Artikel 22

Für die Benutzung der Wasserstraßen einschließlich der Schleusen, Schiffshebewerke sowie Schiffsliegeplätze werden entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften Abgaben und Gebühren erhoben.

Artikel 23

Die Vertragsstaaten gewährleisten einen reibungslosen Binnenschiffsverkehr auf dem Abschnitt zwischen Kilometer 472,6 bis Kilometer 566,3 der Elbe.

IV. Kraftverkehr

Artikel 24

1. Gewerbliche Personenbeförderung im Sinne dieses Vertrages ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern.

Artikel 25

1. Jeder Vertragsstaat wird das Recht auf die Anwendung des Genehmigungsverfahrens für die gewerbliche Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr und für Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen in oder durch sein Gebiet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht ausüben.

2. Unternehmen aus dem einen Vertragsstaat bedürfen für die gewerbliche Beförderung von Personen im Kraftomnibus-Linienverkehr in oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates einer Beförderungsgenehmigung dieses Staates.

3. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht der Genehmigung für die gewerbliche Beförderung von Personen, die auf seinem Gebiet aufgenommen werden sollen, sowie für den Transport von Gütern vor, wenn dieser ausschließlich auf seinem Gebiet durchgeführt werden soll.

Artikel 26

Soweit Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge den am Zulassungsort geltenden Vorschriften entsprechen, werden sie gegenseitig als ausreichend anerkannt. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die einschließlich ihrer Ladung die im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgeschriebenen Maße oder Gewichte überschreiten, bedürfen für die Fahrt in oder durch diesen Vertragsstaat einer Ausnahmegenehmigung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise Organe.

Artikel 27

Die im Verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen haftpflichtversichert sein. Der Ausgleich von Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen ist Gegenstand gesonderter Regelungen.

Artikel 28

Für Gütertransporte imStraßenverkehr gelten:

-das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR,
-das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

V. Seeverkehr

Artikel 29

1. Die Vertragsstaaten kommen überein, sich gegenseitig die Benutzung von Seehäfen und anderen Einrichtungen des Seeverkehrs für den Transport und Umschlag von Gütern zu ermöglichen. Sie gewährleisten in ihren Seehäfen den Schiffen des anderen Vertragsstaates die gleiche Behandlung wie den Schiffen anderer Staaten; das gilt insbesondere für die Abfertigung, die Erhebung von Gebühren und Hafenabgaben, den freien Zugang zu ihren Seehäfen und deren Benutzung.

2. Seeschiffen, die die Flagge des einen Vertragsstaates führen, wird der Transport von Gütern aus und nach dem anderen Vertragsstaat ermöglicht. Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen und Ladestellen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) bedarf einer besonderen Genehmigung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise Organe.

Artikel 30

1. Schiffe unter der Flagge eines der Vertragsstaaten, welche die nach seinem Recht zum Nachweis der Staatszugehörigkeit vorgeschriebenen Dokumente mit sich führen, gelten als Schiffe dieses Vertragsstaates.

2. Schiffe, die mit ordnungsgemäß ausgestellten Schiffsmeßbriefen versehen sind, werden von einer nochmaligen Ausmessung beziehungsweise Nachmessung befreit.

3. Der Berechnung der Hafengebühren wird das in den Schiffsmeßbriefen angegebene Volumen des Schiffes zugrunde gelegt.

Artikel 31

In den Hoheitsgewässern des einen Vertragsstaates unterliegen die Schiffe des anderen Vertragsstaates den Vorschriften über die Besatzung, Ausrüstung, Einrichtungen, Schiffssicherheitsmittel, Vermessung und Seetüchtigkeit, die in dem Staat gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

VI. Schlußbestimmungen

Artikel 32

1. Eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrages werden durch eine Kommission beider Vertragsstaaten geklärt.

2. Die Delegationen werden in der Kommission durch bevollmächtigte Vertreter des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Ministers für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik geleitet.

3. Die Kommission tritt auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

4. Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Kommission festgelegt.

5. Kann die Kommission eine ihr zur Behandlung vorgelegte Meinungsverschiedenheit nicht regeln, wird diese Frage den Regierungen unterbreitet, die sie auf dem Verhandlungswege beilegen.

Artikel 33

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden.

Dieser Vertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich gegenseitig durch Notenwechsel mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in Berlin am 26. Mai 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Egon Bahr

Für die Deutsche Demokratische Republik
Dr. Michael Kohl

Fußnoten:

1 Der Verkehrsvertrag, hg. v. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn [o. J.], S. 7-21.